Diese Steuerentlastungen treten für 2022 in Kraft
Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 das Steuerentlastungsgesetz beschlossen. Die Entlastungen treten somit für 2022 in Kraft. Folgende Regelungen sind für sie wichtig:
- Anhebung Grundfreibetrag ab 2022
Der Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro angehoben.
- Anhebung Werbungskostenpauschbetrags
Zum 1. Januar 2022 tritt rückwirkend die Anhebung des Werbungskostenpauschalbetrages von 1.000 Euro auf 1.200 Euro in Kraft. Die Anhebung hat somit bereits entlastende Wirkung aus 2022.
- Anhebung Entfernungspauschale
Zum 1. Januar 2022 steigt rückwirkend die Entfernungspauschale ab dem 21.Km für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,35 Euro auf 0,38 Euro.
- Kinderbonus
Eltern erhalten pro Kind, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag beansprucht werden kann, einen weiteren Kinderbonus von 100 Euro. Dieser wird wieder über die Familienkassen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
- Corona-Bonus für Pflegekräfte
Arbeitgeber von bestimmten Einrichtungen-insbesondere Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen können ihren Arbeitnehmern Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Kriese bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei zahlen. Dafür wurde ein neuer §3 Nr.11b EStG geschaffen. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.November 2021 bis zum 31.Dezember 2022.
- Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die zeitlich befristete Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saisonkurzarbeitergeld bis 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt wurde um weiteres sechs Monate verlängert.
- Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale von 5 Euro am Tag ( maximal 600 Euro im Jahr) wird um ein Jahr bis zum 31.Dezember 2022 verlängert. Einzutragen ist sie in der Anlage N.
Unternehmer können die Pauschale als Betriebsausgabe geltend machen.
- Energiepreis-Pauschale
Die Pauschale beträgt 300 Euro einmalig. Sie wird erberbstätigen gewährt, die im Jahr 2022 Einnahmen aus folgenden Einkunftsarten erzielen:
Steuerzahler bzw. Personen mit anderen Einkünften wie Vermietung und Verpachtungen, Kapitalvermögen oder Rente fallen nicht hierunter, wenn sie nicht zusätzlich die oben genannten Einkünfte erzielen. Die Pauschale wird an die Arbeitnehmer von den Arbeitgebern ausgezahlt. Stichtag der Beschäftigung ist der 1.September. Der Arbeitgeber soll zum nächstfolgenden Lohnzahlungszeitraum ab 1.September die Pauschale auszahlen. Der Arbeitgeber muss die Pauschale allen Arbeitnehmern im gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnis am 1.September zwingend auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1 bis 5 versteuert werden oder der Arbeitslohn pauschal nach §40a EStG versteuert wird. darunter fallen Arbeitnehmer in Minijobs oder auch kurzfristige Beschäftigte. Selbstständige und gewerbetreibende erhalten die Pauschale über eine automatische Minderung der Vorauszahlungen zum 10.September. Die Minderung erfolgt bis maximal 0 Euro. es gibt also keine Erstattung. Wer keine Vorauszahlungen leistet, erhält die Pauschale über die Einkommensteuerfestsetzung 2022, dann also frühestens nächstes Jahr. Die Minderung der Vorauszahlungen erfolgt automatisch. es muss kein Antrag gestellt werden. Rentner ohne die oben genannten Einkünfte und mit ausschließlichem Bezug von Renten im Jahr 2022, erhalten ebenfalls keine Pauschale.
Die neue Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandeln und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Er hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31.Dezember2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31.Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1.Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswert). Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den Ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz- und damit letztlich die Grundsteuerhöhe- von den Gemeinden bestimmt.
Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer ist ab dem 1.Januar 2025 zu zahlen. Auch die Grundsteuer auf Grundlage von abweichendem Landesrecht darf erst ab diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer kann heute noch nicht benannt werden da zunächst die Werte der Grundstücke festgestellt werden müssen. Es wird vermutlich noch bis Herbst 2024 dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer bei einem Großteil der Steuerpflichtigen feststeht. Bis zum 31.Dezember 2024 wird die Grundsteuer noch auf Grundlage der Einheitswerte erhoben.
Die Erklärung sind im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist. Dies ist regelmäßig der Grundstückseigentümer. Maßgebend sind die Verhältnisse am 01.01.2022. In Erbbrauchrechtsfällen wird das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist verpflichtend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§228 Absatz 6 Bewertungsgesetz). Hierfür kann das Portal "Mein Elster" verwendet werden. Die elektronischen Formulare werden voraussichtlich ab dem 1.Juli 2022 im Portal " Mein Elster" bereitgestellt. Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über Elster müssen sie sich beispielsweise über ein sogenanntes Elster-Zertifikat authentifizieren. Ein Elster-Zertifikat erhalten sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Auch Angehörige, die bereits bei Elster registriert sind, dürfen für sie die Erklärung elektronisch übermitteln. Ansonsten ist die Beratung, Erstellung und digitale Übermittlung von Grundsteuererklärungen durch Dritte ausschließlich Steuerberatern/in und der Immobilienverwaltung vorbehalten. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist bis zum 31.Oktober 2022 abzugeben.